1. Anwendbarkeit
2. Schriftlichkeit
3. Liefermenge
4. Versand, Gefahrenübergang
5. Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt
6. Gewährleistung
7. Schadenersatz
8. Produkthaftung
9. Gewerbliche Schutzrechte
10. Anwendungstechnische Beratung
11. Eigentumsvorbehalt
12. Preise
Die Preise von PREFA verstehen sich in der im Angebot festgelegten Währung, ansonsten in der für das jeweils liefernde PREFA Unternehmen geltenden Währung, netto, ab dem jeweiligen Werk von PREFA.
Die vereinbarten Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei einer Änderung der Material- und Energiepreise, Löhne, Frachtkosten, Zölle, Steuern und sonstigen preisbestimmenden Kosten behält sich PREFA eine Anpassung an die Kostenstruktur zum Lieferzeitpunkt vor. Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen. Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.
Bei Angeboten in anderen Währungen als Euro behält sich PREFA vor, die Preise an Kursschwankungen gegenüber dem Euro, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung (bei Zahlungsverzug des Kunden bis zur Bezahlung) eintreten, anzupassen.
Verpackung: Unsere Aluminiumbänder gelangen in transportgerechter Schutzverpackung (Kartonumwickelung samt Sicherungsband) zur Auslieferung, für die kein gesondertes Entgelt verrechnet wird; anstelle dessen bemessen sich die Preise für Aluminiumbänder nach Bandgewicht einschließlich Verpackungsgewicht.
13. Zahlung
Rechnungsbeträge sind mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei an PREFA zu bezahlen. PREFA behält sich vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei Übernahme abhängig zu machen. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, wobei sämtliche Zinsen und Spesen zu Lasten des Kunden gehen; Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 456 des Österreichischen Unternehmensgesetzbuches verrechnet. Sollte PREFA ein höherer Verzugsschaden entstehen, ist dieser vom Kunden zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Kunden zu ersetzen.
Spesen im Zusammenhang mit Überweisungen, Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen zu Lastendes Kunden.Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote gelten PREFA gegenüber nicht.