1. Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) sind integrierter Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der Prefa Aluminiumprodukte Gesellschaft m.b.H. und/oder den mit dieser in der Prefa Gruppe verbundenen Unternehmen (jeder „PREFA“), die den Verkauf und die Lieferung von Waren oder die Erbringung von sonstigen Leistungen durch PREFA zum Gegenstand haben.
Von den AGB abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen des Kunden gelten nur dann und nur soweit, als PREFA dies im einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat und nur für jenes Geschäft, für welches die Vertragsbedingungen oder sonstigen Regelungen des Kunden von PREFA anerkannt wurden. Die Bestätigung von Aufträgen gilt keinesfalls als Anerkennung abweichender Vertragsbedingungen oder sonstiger Regelungen.
Für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne der für diese im Einzelfall maßgeblichen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die AGB nur soweit, als diese nicht den zwingenden Regelungen solcher Bestimmungen widersprechen.
2. Schriftlichkeit
Erklärungen, Beratungen und Vertragsabschlüsse durch PREFA werden für PREFA erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Kunden aufgrund der AGB, wie Mängelrügen und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Zuge der Geschäftsanbahnung von PREFA erteilte Preis- und sonstige Auskünfte, Informationen oder Bekanntgaben gelten lediglich als unverbindlicher Schätzungsvorschlag zur Orientierung des Kunden und verpflichten PREFA nicht zum Vertragsabschluss.
Angebote von PREFA sind stets freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens PREFA für diese verbindlich. PREFA ist berechtigt, Kundenaufträge innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bestätigen oder abzulehnen. Während dieser Frist ist der Kunde an seinen Auftrag gebunden. Eine Auftragsbestätigung gilt als vom Kunden anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt schriftlich Widerspruch erhebt. Änderungen eines von PREFA angenommenen Auftrages können vom Kunden nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis von PREFA vorgenommen werden.
3. Liefermenge
Um den produktionstechnischen Besonderheiten bei der Fertigung durch PREFA Rechnung zu tragen, ist in der gelieferten Stückzahl eine Abweichung von ±10% gegenüber der bestellten Menge zulässig, ohne dass der Kunde berechtigt wäre, die Annahme oder Bezahlung der gelieferten Menge zu verweigern. PREFA ist berechtigt, Teil- oder Vorauslieferungen vorzunehmen.
In Rahmenlieferverträgen verbindlich vereinbarte Liefermengen sind vom Kunden zur Gänze abzunehmen, widrigenfalls der Kunde verpflichtet ist, für nicht abgenommene Mengen an PREFA den vereinbarten Preis in voller Höhe zuzüglich allfälliger PREFA aus der Minderabnahme erwachsene Mehrkosten zu ersetzen.
4. Versand, Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag ab dem jeweiligen Werk von PREFA. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt PREFA als Beauftragter des Kunden Transportart und Transportweg. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.
Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung einer Lieferung gehen mit Übergabe der Lieferung an den Transporteur, im Falle der Eigenauslieferung oder Kundenabholung mit Abgang der Lieferung aus dem Werk von PREFA, auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt der Gefahrenübergang in dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Kunde objektiv in Verzug befindet.
Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart ist, erfolgt die Verpackung lediglich in der bei PREFA jeweils gebräuchlichen Standardverpackung. Für Schäden aus mangelhafter Verpackung wird, soweit diese den Anweisungen des Kunden entspricht, nicht, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Grundsätzlich gilt jede Lieferung als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Allfällige Beschädigungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gemäß vereinbarter Lieferkonditionen (INCOTERMS) der Schaden im Bereich der von PREFA zu tragenden Gefahr ereignet, ist der Kunde bei sonstigem Verlust allfälliger Ansprüche gegen PREFA verpflichtet, allfällige Ansprüche von PREFA gegenüber dem Frachtführer, Spediteur und Transportversicherer geltend zu machen.
5. Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt
Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Zugesagte Liefertermine berechtigen PREFA zu einer Überschreitung bis zu 8 Werktagen durch einfache schriftliche Mitteilung an den Kunden, ohne dass dieser berechtigt wäre, hieraus Verzugsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten.
Bei darüberhinausgehender Überschreitung eines Liefertermins (Lieferverzug) ist der Kunde – ausgenommen in Fällen höherer Gewalt – lediglich zum Vertragsrücktritt hinsichtlich der vom Lieferverzug erfassten Menge unter angemessener, mindestens 4-wöchiger Nachfristsetzung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen PREFA, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und betragsmäßig höchstens auf den Nettofakturenwert der vom Lieferverzug betroffenen Menge beschränkt.
Als versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls PREFA berechtigt ist, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach freiem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.Werkzeug- und Maschinenbruch, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle seitens Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien PREFA für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 2 Monate verzögert, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ist aber verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt bereits vorgefertigte Ware zum vereinbarten Preis zu übernehmen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Kunden wird für diese Fälle ausnahmslos ausgeschlossen.
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder werden hinsichtlich des Kunden Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel darüber begründen, ob der Kunde seinen Verpflichtungen künftig termingerecht und ordnungsgemäß nachkommen wird, so ist PREFA unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und alle noch aushaftenden Geld- und sonstigen Forderungen sofort fällig zu stellen.
6. Gewährleistung
Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird bestimmt durch die Auftragsbestätigung sowie die im Werk von PREFA gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten. Bei Teilen aus der Massenfertigung stellen mangels abweichender schriftlicher Absprache branchenübliche Fehler innerhalb der von PREFA jeweils festgelegten Akzeptanzlimits (Standard-AQL Werte) keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
Die Gewährleistung von PREFA beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Gefahr für die Lieferung auf den Kunden übergeht und endet 6 Monate nach diesem Zeitpunkt. Für diejenigen Teile einer Lieferung, die PREFA zugekauft hat, steht PREFA nur im Rahmen der PREFA gegen die betreffenden Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche für deren Mangelfreiheit ein.
Der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung jeder Lieferung auf Mängel verpflichtet. Erkennbare Mängel sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, sonstige Mängel sofort nach deren Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, bei sonstigem Ausschluss jeder Gewährleistung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge oder wird die Lieferung vom Kunden be- oder verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt, so gilt die Lieferung als vorbehaltlos genehmigt. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von einer Zahlungsverpflichtung und berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus dem betreffenden oder aus einem anderen Vertrag. Bei unsachgemäßer Behandlung, Be- oder Verarbeitung der Lieferung sind jegliche Ansprüche gegen PREFA ausgeschlossen. Wird ein Mangel von PREFA als zu Recht bestehend anerkannt, so bleibt es PREFA überlassen, entweder die Lieferung zum vereinbarten Preis zurückzunehmen oder gegen Rücksendung der Lieferung Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Mangel selbst zu beheben. Mängelbehebung durch den Kunden wird von PREFA nur vergütet, wenn PREFA dem im Voraus schriftlich zugestimmt hat.
Für Mängelfolgeschäden an Personen oder Anlagen (insbesondere Schäden infolge Betriebsunterbrechungen) steht PREFA, soweit diese entgangenen Gewinn oder Drittschäden umfassen, nicht und im Übrigen nur soweit ein, als der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; die Haftung von PREFA ist ferner betraglich beschränkt auf den Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen Lieferung.
7. Schadenersatz
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den AGB ist die Haftung von PREFA für Schäden, welche auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sowie für alle indirekten Schäden ausgeschlossen, ansonsten auf den Nettoauftragswert beschränkt.
8. Produkthaftung
Eine Haftung von PREFA für Sachschäden aus einem Produktfehler, die der Kunde als Unternehmer erleidet, wird ausgeschlossen. Rückersatzansprüche des Kunden infolge Fehlerhaftigkeit der Lieferung sind PREFA gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Kunde ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht verhalten, diese Freizeichnungsklausel zu Gunsten von PREFA gleichlautend auch auf dessen allfälligen Abnehmer zu überbinden. Die Beschränkung der Produkthaftung von PREFA gilt gleichermaßen für Ware und Verpackung.
9. Gewerbliche Schutzrechte
Sämtliche von PREFA in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages erstellten Dokumentationen, technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie jede angewandte Technik der Herstellung und Gestaltung der Produkte stellen stets alleiniges geistiges Eigentum von PREFA dar, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte nicht bestehen. Dem Kunden ist es untersagt, dieses ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dergleichen zugänglich gemachte Know-how für eine eigene Fertigung – gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung – zu verwenden oder Dritten in welcher Weise auch immer offen zu legen oder sonst zugänglich zu machen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, stehen PREFA gegen den Kunden die Rechte zu, die das Österreichische Patentgesetz einem Patentinhaber für eine Patentverletzung einräumt.
Der Kunde wird PREFA hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter aus Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen durch Bauteile, Baugruppen oder sonstige Waren oder Dienstleistungen, die nicht von PREFA entwickelt wurden, stets vollkommen schad- und klaglos halten.
10. Anwendungstechnische Beratung
Jede anwendungstechnische Beratung durch PREFA in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht einer Lieferung auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und/oder Zwecke. Eine allfällige diesbezügliche Haftung von PREFA ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie betraglich auf den Nettofakturenwert der den Schaden verursachenden Lieferung beschränkt.
11. Eigentumsvorbehalt
Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, Eigentum von PREFA. Der Kunde ist zu getrennter Aufbewahrung und sachgemäßer Lagerung der im Vorbehaltseigentum von PREFA stehenden Lieferung sowie zur wertentsprechenden Versicherung verpflichtet.
Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ist hingegen nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung durch PREFA zulässig. Der Eigentumsvorbehalt von PREFA erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderem Material erwirbt PREFA Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der von PREFA bewirkten Lieferung zu dem des anderen Materials. Der Kunde gilt in allen diesen Fällen als Verwahrer und ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums von PREFA erforderlich oder nützlich sind. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder begründen wollen, hat der Kunde dies PREFA bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware an PREFA ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, PREFA Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Verkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und PREFA dies über Verlangen urkundlich nachzuweisen. PREFA sind jederzeit berechtigt, derartige Abtretungen den jeweiligen Schuldnern mitzuteilen. Der Kunde ist bis auf Widerruf durch PREFA berechtigt, an PREFA abgetretene Forderungen im eigenen Namen aber auf Rechnung von PREFA einzuziehen, ohne dass sich an der ausschließlichen Forderungsberechtigung von PREFA etwas ändern würde. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Derartige Abtretungen sind PREFA gegenüber in jedem Fall wirkungslos.
Eine Rücknahme von Lieferungen durch PREFA bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt zum Schrottwert, wobei die Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Kunden gehen. Ein über dem Schrottwert liegender Verwertungserlös ist aber dem Kunden anzurechnen.
Werkzeuge, die PREFA zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigt, bleiben auch dann Eigentum von PREFA, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.
12. Preise
Die Preise von PREFA verstehen sich in der im Angebot festgelegten Währung, ansonsten in der für das jeweils liefernde PREFA Unternehmen geltenden Währung, netto, ab dem jeweiligen Werk von PREFA.
Die vereinbarten Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei einer Änderung der Material- und Energiepreise, Löhne, Frachtkosten, Zölle, Steuern und sonstigen preisbestimmenden Kosten behält sich PREFA eine Anpassung an die Kostenstruktur zum Lieferzeitpunkt vor. Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen. Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.
Bei Angeboten in anderen Währungen als Euro behält sich PREFA vor, die Preise an Kursschwankungen gegenüber dem Euro, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung (bei Zahlungsverzug des Kunden bis zur Bezahlung) eintreten, anzupassen.
13. Zahlung
Rechnungsbeträge sind mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei an PREFA zu bezahlen. PREFA behält sich vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei Übernahme abhängig zu machen. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, wobei sämtliche Zinsen und Spesen zu Lasten des Kunden gehen; Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 456 des Österreichischen Unternehmensgesetzbuches verrechnet. Sollte PREFA ein höherer Verzugsschaden entstehen, ist dieser vom Kunden zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Kunden zu ersetzen.
Spesen im Zusammenhang mit Überweisungen, Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen zu Lastendes Kunden.Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote gelten PREFA gegenüber nicht.
14. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden PREFA Unternehmens, wo alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Verträgen mit dem Kunden zu erfüllen sind.
Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen unterliegen dem nationalen Recht jenes Landes, in dem das jeweils fakturierende PREFA Unternehmen seinen Sitz hat, unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens.Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten wird das für den Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden PREFA Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht PREFA aber frei, auch ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht anzurufen.
Im Falle von Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb der Europäischen Union werden nach Wahl von PREFA unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist deutsch, Schiedsort ist Wien. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung des § 611 der Österreichischen Zivilprozessordnung.
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB zur Gänze oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen und die Geltung der AGB als solche unberührt.